Gold als Betriebsausgabe erwerben und so Steuern sparen
Ist die Anschaffung von Gold als Betriebsausgabe absetzbar und wie können Unternehmen von Gold als Betriebsausgabe profitieren?
Betriebsausgaben senken die zu zahlende Körperschaftssteuer, denn sie werden vom Gewinn eines Unternehmens abgezogen.
Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, Gold als Betriebsausgabe anzusetzen und Steuern zu sparen:
Zum einen können Sie Gold in das Betriebsvermögen aufnehmen und dadurch die Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten des Golderwerbs als Betriebsausgabe geltend machen. Zusätzlich dazu sind auch eventuell anfallende Verwahrgebühren als Betriebsausgabe ansetzbar.
Zum anderen können Sie Gold als steuerbegünstigte Sachzuwendungen gemäß § 37 Einkommensteuergesetz (EstG) bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr je Mitarbeiter vergeben und diese Kosten ebenfalls als Betriebsausgabe geltend machen.
Beispiel:
Ein Unternehmen erwirbt Gold zu Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten von 150.000 Euro für das Betriebsvermögen. Im selben Jahr gewährt das Unternehmen seinen Mitarbeitern steuerbegünstigte Sachzuwendungen nach §37 EStG in der Gesamthöhe von 50.000 Euro. Somit stehen insgesamt 200.000 Euro als ansetzbare Betriebsausgabe zur Verfügung. Eventuelle Verwahrgebühren für das Gold fallen ebenfalls unter die ansetzbaren Betriebsausgaben.
Was versteht man unter Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind Ausgaben, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Dazu gehören beispielsweise auch die Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten von Wirtschaftsgütern, die Teil des Betriebsvermögens werden, da diese den Betrieb fördern.
Wie Unternehmen ihren Mitarbeitern Gold als steuerbegünstigte Sachzuwendungen zukommen lassen können, erfahren Sie in diesem Video.
Welche weiteren Arten von Betriebsausgaben gibt es?
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind beispielsweise die Gewerbesteuer. Nachträgliche Betriebsausgaben sind z. B. Schuldzinsen.
Sofort abzugsfähige Aufwendungen sind Kosten, die Unternehmen teilweise oder vollständig als Betriebsausgaben verbuchen können. Dazu zählen unter anderem:
- Löhne und Gehälter
- Sachzuwendungen
- Sozialabgaben
- Zinskosten
- Rückstellungen
- Abschreibungen
Hinzu kommen die teilweise abzugsfähigen Betriebskosten, die Unternehmen im Rahmen der Nutzungsdauer absetzen können – also über einen längeren Zeitraum und nur mittels entsprechender Teilbeträge. Ausnahme sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG).
Im Steuergesetz ist genau vorgegeben, welche Aufwendungen Unternehmen komplett absetzen können. Es gibt jedoch auch nicht oder nur beschränkt abziehbare Betriebskosten. Beispiele dafür finden sich zum Beispiel in den §§ 4, 5 und 9 EStG:
- Geschenke (mehr als 35 Euro)
- Verpflegungskosten (höher als Pauschale)
- Arbeitsweg
- Häusliches Arbeitszimmer
- Ordnungsgelder
Sonstige nicht bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind zudem 30 Prozent der Bewirtungskosten.
Es gibt Ausgaben, die prinzipiell unbeschränkt abzugsfähig ist. Dazu gehören zum Beispiel Versicherungen oder anfallende Kfz-Kosten. Auch Werbekosten lassen sich als Betriebsausgaben abführen – egal, ob Werbung, Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit bzw. Public Relations (PR).