Differenzbesteuerung für Silbermünzen
Das Comeback der günstigen, differenzbesteuerten Silbermünzen
2024 ermöglicht GoldSilberShop.de seinen Kunden beim Kauf von Silbermünzen wieder eine Ersparnis von bis zu 10 %. Ein steuerlich vergünstigter Einkauf war bis zum 31.12.2022 aufgrund der Differenzbesteuerung Standard, diese Regelung wurde jedoch durch das Bundesfinanzministerium (BMF) zu diesem Datum kurzfristig abgeschafft.
Doch wie ist das möglich? Entnehmen Sie alle Informationen dazu unserem E-Book.
Comeback des Jahres 2024
Seit 2024 ist es wieder möglich: Prägefrische Silbermünzen können differenzbesteuert erworben werden. Silberanleger können damit beim Kauf von Silbermünzen bis zu 10 % sparen. Wie genau das möglich ist, das erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Differenzbesteuerung. Sie können sich ihn als PDF-Datei herunterladen, wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden.
Weiterhin mehrwersteuerfreier Kauf von Silber möglich
Dank zollfreier Lagerung kann Silber auch weiterhin mehrwertsteuerfrei gekauft werden. Wie das konkret funktioniert, erfahren Sie im folgenden Video.
Keine Mehrwertsteuer für Gold, Silber, Platin und Palladium: Kauf mit sicherer Lagerung kombinieren
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Bis zu 19 % beim Kauf von Silber sparen
Auch Platin, Palladium und Diamanten können mehrwertsteuerfrei gekauft werden.
Zu diesen und noch viel mehr Themen rund um das Thema Edelmetalle beraten unsere erfahrenen Spezialisten Sie gerne.
Differenzbesteuerung für Silbermünzen nach §25a UStG
- Differenzbesteuerung ermöglicht deutliche Preisersparnis bei importierten Silbermünzen
- Die Differenzbesteuerung als "goldener Weg"
- So funktionierte die Differenzbesteuerung bei Import von Silbermünzen aus Drittländern
- Kette der Differenzbesteuerung durfte nicht unterbrochen werden
- Darstellung der Differenzbesteuerung in der Verkaufsrechnung für Silbermünzen
- Kauf mit Differenzbesteuerung war nachteilig für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
Differenzbesteuerung ermöglicht deutliche Preisersparnis bei importierten Silbermünzen/h2>
In den Jahren 2013, 2022 und 2024 gab es für Silberinvestoren in Deutschland zwei entscheidende Änderungen: Zunächst wurde zum Jahreswechsel 2013/2014 der vergünstigte Mehrwertsteuersatz für Silbermünzen und Silber-Münzbarren abgeschafft. Nachdem diese bis Ende 2013 zum vergünstigten Mehrwertsteuersatz von 7 % zu erwerben waren, ist für diese seit Anfang 2014 der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % fällig. Auf Basis des zum Jahreswechsels 2013/2014 gültigen Silberpreises sank die für einen Anlagebetrag von 10.000 Euro zu erwerbende Menge Silber alleine durch die Anhebung der Mehrwertsteuer über Nacht um ca. 56 Feinunzen wie folgendes Schaubild zeigt.
Die Differenzbesteuerung als "goldener Weg"
Zum 01.01.2014 wurde zwar der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für im Inland erworbene Silbermünzen und Münzbarren gestrichen, nicht jedoch der für aus einem Nicht-EU-Land importierte Münzen bzw. Münzbarren (gemäß § 12 Abs.2 Nr. 12 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG): Wurden diese aus Ländern wie Kanada (Maple Leaf), Australien (Kookaburra, Koala) oder den USA (American Eagle) importiert, galt weiterhin der verminderte Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung wurde jedoch zum Ende des Jahres 2022 abgeschafft. Die SOLIT Gruppe hat – wie eingangs erwähnt – Anfang 2024 eine Lösung gefunden, die es ihr ermöglicht, wieder differenzbesteuerte Silbermünzen anzubieten.
So funktionierte die Differenzbesteuerung bei Import von Silbermünzen aus Drittländern
Zwischen 2014 und 2022 bestand der Clou darin, den verminderten Steuersatz für aus einem Nicht-EU-Land importierte Münzen und Münzbarren in Kombination mit der in § 25a UstG geregelten Differenzbesteuerung zu nutzen. Der Edelmetallhändler bezog die Ware aus einem Nicht-EU-Land, verzollte den Zollwert mit 7 % und ließ sich die nicht gezahlte Vorsteuer erstatten, sondern rechnete diese im Rahmen der Differenzbesteuerung seinem Einkaufspreis hinzu.
Verkaufte der Edelmetallhändler nun die Ware an den Kunden, musste er die Mehrwertsteuer von 19 % nicht auf den Nettoverkaufspreis erheben, sondern auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Dadurch erhöhte sich – bei gleichbleibendem Edelmetallkurs – im Vergleich zu einem Kauf in 2013 der Kaufpreis für einen Privatanleger nicht um ganze 12 Prozentpunkte, sondern aufgrund der geringen Handelsmargen bei Edelmetallen nur marginal um weniger als 1 %.
Wie im obigen Schaubild zu sehen, erhöhte sich der Endpreis der Importware pro Silberunze bei einem Preis von bspw. 19,47€ um lediglich 0,03 € auf 19,50 €. Alternativ konnte der Edelmetallhändler bei gleichem (Brutto-) Endpreis von 21,66 € seine Marge von 0,20 € auf 2,02 € erhöhen.
Kette der Differenzbesteuerung durfte nicht unterbrochen werden
Wenn der Käufer ebenfalls ein Unternehmen war, das die Differenzbesteuerung nutze, konnte dieses ebenfalls unter Nutzung der Differenzbesteuerung die Ware weiterverkaufen. Dies bedeutete, dass nicht zwingend der an den Privatkunden verkaufende Edelmetallhändler den Aufwand des Imports auf sich nehmen musste, sondern dies auch sein ihn beliefernder Großhändler tun konnte. Wichtig war nur, dass die Kette der Differenzbesteuerung nicht unterbrochen wurde.
Darstellung der Differenzbesteuerung in der Verkaufsrechnung für Silbermünzen
In der Rechnung, die der Kunde erhielt, durfte bei einem Handel unter Nutzung der Differenzbesteuerung nicht mehr ein Netto- und Bruttopreis (geregelt in Abschnitt 25a.1. Abs. 16 UStAE), sondern nur noch der Endpreis mit einem Hinweis (z. B. „Differenzbesteuerung nach §25a UStG wurde angewendet“) auf Nutzung der Differenzbesteuerung ausgewiesen werden (geregelt in §14a Abs. 6 UStG). Für Privatanleger war dies gleichgültig, da der Bruttopreis auch bisher sein Endpreis war. Gleichzeitig blieb so gewährleistet, dass die Handelsmarge des Händlers durch fehlendes Ausweisen der enthaltenen Mehrwertsteuer dem Käufer nicht offengelegt wurde.
Der Abschnitt 14.6 Abs. 21 UStAE regelt auch, wie dem Kunden in Rechnung gestellte Versandkosten zu versteuern sind: „Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Soweit Kosten für Nebenleistungen, z.B. Beförderung, Verpackung, Versicherung besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen.“
Aufgrund des Abschnitts 14.6 Abs. 21 UStAE war es auch steuerlich zulässig sein, neben verschiedenen Steuersätzen und steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Umsätzen auch zusätzlich differenzbesteuerte Umsätze in einer Rechnung gemeinsam auszuweisen, wenn die jeweiligen verschiedenen Umsätze entsprechend gekennzeichnet wurden.
Kauf mit Differenzbesteuerung war nachteilig für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
Der Kauf von Silbermünzen bei einem Händler, der die Differenzbesteuerung nutzte, war nur für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen nachteilig, da ein Vorsteuerabzug mangels Ausweis nicht möglich war. Aber auch für diese Kundenzielgruppe gab es später beschriebene Lösungen.
Für Drittland-Differenzbesteuerung war Herkunftsland entscheidend, nicht Ursprungsland
Für die Anwendung der Differenzbesteuerung war nicht das Ursprungsland, sondern das Herkunftsland der Silbermünze entscheidend. So konnte eine in der EU hergestellte Silbermünze wie oben beschrieben differenzbesteuert verkauft werden, wenn sie über ein Drittland importiert wurde. In diesem Fall entstanden jedoch zusätzliche Logistikkosten, die den Einkaufspreis erhöhten.
Voraussetzungen für die Nutzung der Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung für Silbermünzen konnte nur genutzt werden, wenn
- die Ware aus einem Nicht-EU-Land importiert und die Einfuhrumsatzsteuer von 7 % steuerlich dem Nettoeinkaufspreis hinzugerechnet wurde oder
- die Ware von einer in- oder ausländischen Privatperson ohne Ausweis der Mehrwertsteuer gekauft wurde oder
- die Ware ihren Ursprung in a) oder b) hat und sie von einem Handelsunternehmen erworben wurde, das ebenfalls von der Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht hat oder
- durch eine Inventur und anschließender Bestandstrennung differenzbesteuerte von regelbesteuerte Silbermünzen unterschieden werden können.
Silbermünzen konnten sowohl differenz- als auch regelbesteuert angeboten werden
Zu den Zeiten der Differenzbesteuerung konnten Edelmetallhändler Silbermünzen sowohl differenz- als auch regelbesteuert anbieten. Dies war zumindest bei Produkten möglich, bei denen die Einzeldifferenzmethode angewendet wurde. Diese war zwingend anzuwenden, wenn der Zollwert pro Stück 500 € überstieg. So konnte man bspw. für Unternehmen Silbermünzen unter Ausweisung der 19 %-igen Mehrwertsteuer und Privatkunden unter Nutzung der Differenzbesteuerung anbieten. Münzarten, die man unter der Pauschalmethode führte, durften nicht parallel mit dem regulären Mehrwertsteuersatz angeboten werden.
Exkurs: Einzeldifferenzmethode und Pauschalmethode
Damit das Finanzamt die Differenzbesteuerung anerkannte, musst es eine feste Zuordnung je nach verkaufter Produktposition zwischen Einkaufs- und Verkaufsrechnung geben. Ein konkretes Beispiel: Ein Händler kauft am 05.01.2014 fünfzig 1 kg-Silbermünzen á 520 € und am 10.01.2014 weitere zehn á 515 € ein. In den darauffolgenden Tagen verkauft er diese weiter. Er musste nun dem Finanzamt bei jedem Verkauf in einer einfachen, für den Laien leicht verständlichen Art und Weise nachvollziehbar machen, ob die jeweils verkaufte Münze dem Einkauf vom 05.01. oder 10.01. zugehörig ist. Für jeden einzelnen Verkauf musste diese Zuordnung vorliegen und die Differenz entsprechend versteuert werden, wenn der Zollwert 500 € pro Stück überschritt (Einzeldifferenzmethode). Die Versteuerung hatte im Monat des Verkaufs zu erfolgen. Bei einem Verkaufsverlust fand keine Versteuerung statt. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer war dann null (Grundlage: Abschnitt 25a.1. Abs. 11 Satz 3 UStAE). Was einfach klingt, konnte in der Praxis erheblichen Aufwand bedeuten.
Die Gesamtdifferenzmethode, auch Pauschalmethode genannt, vereinfachte die Differenzbesteuerung für Münzen deren Einzeleinkaufspreis unter 500 € lag: Hier genügte es, die monatliche Summe der Verkaufspreise abzüglich der Einkaufspreise zu ermitteln. Bei einem Verlust auf Monatsbasis entstand keine Umsatzsteuer. Eine Verrechnung mit dem Folgemonat fand nicht statt, stattdessen war eine Verrechnung im Rahmen der Jahreszusammenstellung zwingend erforderlich. Bei einem negativen Saldo fiel keine Umsatzsteuer an und es durfte kein Negativsaldo in das Folgejahr übertragen werden.
Verluste, z. B. durch Diebstahl, mindern den Einkaufspreis in dem Monat des Verlusts (Abschnitt 25a.1. Abs. 12 Satz 4 UStAE). Nebenkosten, die beispielsweise für den Transport angefallen sind, konnten nur dann dem Einkaufspreis hinzugerechnet und damit differenzbesteuert werden, wenn diese ohne Umsatzsteuer abgerechnet wurden (Abschnitt 25a.1. Abs. 8 Satz 2 UStAE). Ansonsten waren sie mit 19 % zu versteuern – im Gegenzug war ein Vorsteuerabzug dann auch zulässig.
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