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Übersetzung der LBMA Responsible Gold Guidance auf Deutsch 

LBMA Responsible Gold Guidance

(LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel)

Version 5 18/01/2013

Einleitung

Die LBMA hat Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) entwickelt, durch den die Verarbeitung und der Verkauf von Gold so geregelt werden, dass systematische und umfangreiche Geldwäsche sowie die Finanzierung von terroristischen Vereinigungen verhindert und bekämpft werden. Diese Richtlinien fassen die bereits bestehenden hohen Standards aller LBMA-Händler zusammen und legen sie offiziell fest.

Die Richtlinien orientieren sich an den aus fünf Punkten bestehenden Rahmenbedingungen des OECD-Leitfadens zur Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten von Mineralien aus Krisen- und Konfliktregionen vom 15. Dezember 2010 (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) und folgt im Einzelnen dem Nachtrag zum Goldhandel, den die OECD am 17. Juli 2012 verabschiedete.

Anwendungsbereich

Alle Präge- und Scheideanstalten, die LBMA-zertifizierte Goldbarren herstellen (im Folgenden „Hersteller“ genannt), müssen die Anforderungen dieser LBMA-Richtlinien erfüllen, um von der LMBA weiterhin auf der Liste zertifizierter Hersteller geführt zu werden. Jeder Hersteller, der sich nach dem 1. Januar 2012 um ein Zertifikat der LBMA bewirbt, muss die Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) umsetzen und sich einer entsprechenden Prüfung unterziehen, um in die Liste der empfohlenen Händler aufgenommen zu werden.

Begriffserklärungen

AML-CFT: Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von terroristischen Akten.

Beteiligung an Konflikten: Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen zwei und mehr Parteien, die zu Menschenrechtsverletzungen führen. Bei den beteiligten Parteien kann es sich um Regierungen, Militärs, kriminelle Vereinigungen oder Terroristen handeln.

Herkunft des Goldes: Als Herkunftsort von Gold, das aus einer Mine gefördert wurde, gilt der Ort, an dem sich die betreffende Goldmine befindet. Als Herkunftsort von wiederaufbereitetem Gold gilt der Ort, an dem das Gold in der Handelskette dem Hersteller übergeben wurde.

Goldverarbeitender Zulieferbetrieb: Ein Goldhändler, der direkt an der Affinerie oder der Prägung beteiligt ist.

Besitzstandswahrung: Für Goldbestände (Barren, Tafeln, Münzen und Nuggets in versiegelten Behältern), die nachweislich bereits vor dem 1. Januar 2012 in den Tresoren von Edelmetallmärkten, Zentralbanken, Wechselstuben und Präge- und Scheideanstalten lagerten, wird kein Herkunftsnachweis benötigt. Dies gilt auch für Bestände, die von Dritten für die oben genannten Parteien gelagert werden.

Menschenrechte: Im Rahmen dieser Richtlinien werden Menschenrechte als jene Rechte definiert, die im International Bill of Human Rights festgelegt werden. Dieses Gesetz beinhaltet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Universal Declaration of Human Rights) von 1948, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights) von 1966, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights) von 1966 sowie die beiden freiwilligen Zusatzvereinbarungen.[1]

[1] siehe Definition in OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-risk Areas, Supplement of Gold

ISAE 3000: International Standard on Assurance Engagements. Dabei handelt es sich um einen Prüfungsstandard, der sich nicht auf Prüfungen und erneute Prüfungen von historischen Finanzinformationen erstreckt.

ISO 19011: 2011: Internationaler Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen, einschließlich Darlegung der Grundsätze für Auditierungen, für die Leitung von Auditierungsprogrammen und die Durchführung der Auditierung von Managementsystemen sowie eines Leitfadens zur Feststellung der nötigen Kompetenz der am Auditierungsprozess beteiligten Personen wie des verantwortlichen Leiters, einzelner Prüfer oder eines Auditierungsteams.

Minengold: Gold, das aus einer Mine stammt (große, mittelgroße und kleine/kleinste Minen) und bisher nie veredelt wurde. Unter diesem Begriff wird Gold und jedes Gestein zusammengefasst, das Gold enthält und in jedweder Form und Konzentration von einer Mine gefördert wurde. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem es veredelt (Feingehalt 995 oder mehr), in die Form eines Endprodukts gebracht (Barren, Münze) und verkauft wurde.

Geldwäsche: Geldwäsche ist eine Methode, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern. Letztendlich ist es ein Prozess, bei dem es darum geht, Erträge aus kriminellen Handlungen als rechtmäßige Einkünfte erscheinen zu lassen. Das Geld kann durch die unterschiedlichsten kriminellen Akte erworben worden sein, einschließlich Drogenhandel, Korruption und andere Arten des Betrugs. Die verschiedenen Methoden der Geldwäsche unterscheiden sich im Grad der Raffinesse. Sie können einfach oder komplex sein.

Politisch exponierte Personen (PEPs): Bei ausländischen PEPs handelt es sich um Einzelpersonen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart in anderen Staaten mit politischen Aufgaben oder Ämtern betraut sind oder waren, beispielsweise Staats- und Regierungsoberhäupter, ranghohe Politiker, ranghohe Regierungs-, Gerichts- und Militärvertreter, Führungspersönlichkeiten staatlicher Unternehmen, wichtige Vertreter politischer Parteien.

Inländische PEPs sind Personen, die im Inland wichtige politische Funktionen ausüben oder ausgeübt haben, zum Beispiel Staats- und Regierungsoberhäupter, ranghohe Politiker, ranghohe Regierungs-, Gerichts- und Militärvertreter, Führungspersönlichkeiten staatlicher Unternehmen, wichtige Vertreter politischer Parteien. Personen, die wichtige Positionen bei internationalen Organisationen innehaben oder –hatten bedeutet, dass diese Personen zur Führungsebene des Managements gehören und beispielsweise die Tätigkeit von Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Vorstandsmitgliedern ausüben oder ähnliche Positionen innehaben. Die Bezeichnung PEPs umfasst ausdrücklich nicht die mittlere Management-Ebene oder bezieht sich auch nicht auf Nachwuchskräfte in den oben genannten Arbeitsbereichen.

Wiederaufbereitetes Gold (recycled gold: Gold, das zuvor bereits einmal oder mehrmals veredelt wurde. Diese Bezeichnung umfasst üblicherweise alles, das Gold enthält, nicht direkt aus einer Mine kommt und sich daher nicht im ersten Goldhandelszyklus befindet. Im Einzelnen handelt es sich bei dem recycelbaren Material, um gebrauchte Produkte von Endverbrauchern, um Abfallprodukte aus der Metallproduktion, um Material, das beim Affinieren und der Produktion entsteht, und um als Wertanlage hergestellte Goldeinheiten sowie um Produkte, die Gold enthalten. Zu dieser Kategorie kann auch veredeltes Gold gezählt werden, das zu Goldnuggets, Goldbarren, Medaillons und Münzen verarbeitet und von einer Scheideanstalt an einen Schmuckhersteller, eine Bank oder einen Händler verkauft wurde, und das erneut an eine Affinerie geliefert wird, damit dort der ursprüngliche Wert wiederhergestellt werden kann.

Lieferant: Dieser Begriff bezeichnet jede Einzelperson oder Organisation, die als Teil der Lieferkette im Handel mit Gold oder Materialien, welche Gold enthalten, betrachtet werden kann.

Finanzierung von Terrorismus: Die Finanzierung von Terrorismus beinhaltet die direkte Finanzierung von Terroristen und Terrororganisationen und die Finanzierung terroristischer Akte.

Verifizierbare Daten: Daten, die durch physisch vorhandene Stempel auf Produkten und/oder durch Inventurlisten überprüft werden können. Die Anforderung an bei Inkrafttreten dieser Regelungen bereits vorhandene Bestände, die nachträglich mit einem Datum versehen wurden, oder zu denen es keine verifizierbaren Daten gibt, sind dieselben wie an andere Materialen, die Gold enthalten; das bedeutet, die Hersteller müssen in diesen Fällen die Herkunft/Mine ebenso dokumentieren.

PUNKT 1 – Einsatz von leistungsstarken Management-Systemen

1. Einführung einer Firmenpolitik unter besonderer Beachtung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Gold-Lieferketten.

Hersteller müssen im Hinblick auf die Gold-Lieferkette eine Politik verfolgen, die sich an dem Modell orientiert, welches in Anhang II des OECD-Leitfadens zur Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten von Mineralien aus Krisen- und Konfliktregionen (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) dargestellt wird.

Diese Politik muss mindestens folgende Themenbereiche beachten:

  • Anwendungsbereich;
  • Organisation und Verantwortlichkeiten;
  • Bewertungsmaßstäbe für risikoreiche Gold-Lieferketten;
  • Sorgfalt im Hinblick auf Lieferketten, einschließlich des Grundsatzes nur an bekannte Kunden zu liefern („Know-your-customer“-Prinzip);
  • Kontrolle sämtlicher Transaktionen;
  • Aufzeichnungen
  • Schulung

2. Einführung einer internen Management-Struktur zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten.

Das interne Management der Hersteller muss die Herkunft von Minengold, wiederaufbereitetem Gold und jedem anderen Rohmaterial dokumentieren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese an keinem Punkt in der Lieferkette benutzt wurden, um bewaffnete Konflikte oder Terrorismus zu finanzieren oder Geld zu waschen. Es muss auch sichergestellt werden, dass keine Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, um das Gold zu gewinnen oder weiterzuverkaufen. Die besten Rahmenbedingungen für eine Firmenstruktur, die dies sicherstellt, sind:

  • Die Verantwortlichen auf der Führungsebene müssen über die notwendigen Fähigkeiten, das entsprechende Wissen und genügend Erfahrung verfügen, um die Sorgfaltspflicht in Lieferketten ausüben zu können;
  • Der Zugang zu den Quellen und Hilfsmitteln, die nötig sind, um diese Tätigkeit auszuüben und zu überwachen muss gesichert sein;
  • Eine entsprechende Firmenstruktur und reibungslose Kommunikationswege müssen sicherstellen, dass bedenkliche Informationen, auch wenn diese die Firmenpolitik betreffen, die zuständigen Angestellten und die Zulieferer erreichen;
  • Es muss vollkommen klar sein, wer innerhalb der Firma die Verantwortung für die Überprüfung der Sorgfaltspflicht bei Lieferketten trägt.

3. Einführung eines zuverlässigen internen Systems zur Sicherstellung der Sorgfaltspflicht, der Kontrolle und der Transparenz im Umgang mit Gold-Lieferketten, einschließlich der Rückverfolgung und Identifikation sämtlicher an der Lieferkette beteiligter Händler

System zur Verfolgbarkeit der Lieferkette

Hersteller müssen ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette einführen, das für jede Partie, die veredelt wird, sämtliche Informationen über die Lieferkette sammelt und verwaltet.

Aufzeichnungen

Hersteller müssen hinreichende Aufzeichnungen zur Dokumentation der Lieferkette führen, wie in Punkt 2, Abschnitt 2 gefordert (Risikobewertung im Hinblick auf die Standards der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten), um auf diese Weise darzulegen, dass die Sorgfaltspflicht angemessen und durchgängig umgesetzt wurde. Diese Aufzeichnungen müssen vom Hersteller mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Finanzjahrs, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt werden.

Schulung

Hersteller müssen ein fortlaufendes Schulungsprogramm für Mitarbeiter entwickeln, zu deren Tätigkeit Aufgaben gehören, die mit der Gold-Lieferkette in Zusammenhang stehen.

Richtlinienbeauftragter

Hersteller müssen einen Richtlinienbeauftragten ernennen, der der Geschäftsführung Bericht erstattet.

Der Richtlinienbeauftragte ist zuständig für alle die Gold-Lieferkette betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere überprüft er die Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Gold-Lieferketten, stellt fest, ob die einzelnen Lieferschritte genau verfolgt werden können, und fordert im Bedarfsfall zusätzliche Unterlagen und Informationen an. Er stellt sicher, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, wenn es sich um hochriskante Lieferketten oder Transaktionen handelt. Außerdem ist er verantwortlich für die Schulung der Mitarbeiter im Hinblick auf den sorgfältigen Umgang mit den betreffenden Lieferketten, für die Entwicklung und ständige Verbesserung eines Überwachungssystems für den Umgangs mit Gold-Lieferketten und für die angemessene Information der Geschäftsleitung, sodass diese in der Lage ist, ihren Pflichten nachzukommen.

4. Ausbau der Kontakte zu Gold-Zulieferern, und, wo möglich, Unterstützung der Gold-Zulieferer bei der Entwicklung eines Systems zur Ausübung der Sorgfaltspflicht.

Hersteller sollen ihre Gold-Zulieferer ermutigen, sich einer Lieferketten-Politik anzuschließen, die sich nach den Rahmenbedingungen von Anhang II des OECD-Leitfadens zur Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten von Mineralien aus Krisen- und Konfliktregionen(OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) richtet, insbesondere im Hinblick auf sämtliche Interaktionen mit den Herstellern. Des Weiteren sollen die Hersteller ihre Lieferanten anhalten, ihre Lieferketten-Politik schriftlich zu bestätigen.

5. Einführung eines firmenweiten Kommunikationsnetzes zur Förderung einer umfassenden Teilnahme der Mitarbeiter an der Feststellung von Risiken und der Meldung dieser Risiken an die Firmenleitung.

Hersteller müssen ein System entwickeln, das es jedem Mitarbeiter erlaubt, Bedenken bezüglich der Lieferkette und jedes neu entdeckte Risiko zu melden.

PUNKT 2 – Feststellung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette

1. Feststellung von Risiken in der Gold-Lieferkette

Sowohl bei Minengold als auch bei wiederaufbereitetem Gold müssen Hersteller in Übereinstimmung mit Anhang II des OECD-Leitfadens zur Sorgfaltspflicht und besonderen Verantwortung in der Lieferkette von Mineralien aus Krisen- und Konfliktregionen (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) die folgenden Risiken erkennen, die im Zusammenhang mit Lieferketten vom Ursprung bis zur Affinerie auftreten können:

  • Gezielte oder umfassende Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport und dem Handel von Gold;
  • Direkte oder indirekte Unterstützung von nicht staatlichen bewaffneten Gruppierungen oder öffentlichen oder privaten Sicherheitstruppen[1].
  • Bestechung und arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Ursprung des Goldes;
  • Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Vereinigungen;
  • Beteiligung an Konflikten.

[1] Siehe Definition in OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals  from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Supplement on Gold.

2. Risikobewertung mithilfe des Systems zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten

Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten

Um die Lieferkette lückenlos zu erfassen und die Risiken korrekt zu bewerten, müssen Hersteller mithilfe ihres Systems zur Ausübung der Sorgfaltspflicht die Lieferkette besonders im Hinblick auf mögliche Risiken sorgfältig überprüfen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit einem neuen Goldlieferanten aufnehmen. Die Bewertung der Risiken einer Lieferkette beginnt beim Ursprung des Goldes.

Folgende Maßnahmen müssen ergriffen werden, um Lieferketten sorgfältig zu überprüfen:

  • Identifizierung des Geschäftspartners und Überprüfung seiner Identität mithilfe glaubwürdiger Dokumente, Daten und Informationen aus unabhängigen Quellen;
  • Identifizierung des/der Eigentümer(s) des betreffenden Unternehmens;
  • Überprüfung aller staatlichen Listen mit gesuchten Geldwäschern und bekannten Erpressern oder Terroristen, um sicherzustellen, dass der Geschäftspartner dort nicht aufgeführt ist;
  • Beschaffung genauer Informationen über Geschäftsgebaren und finanziellen Hintergrund des Geschäftspartners und über die beabsichtigte Natur der Geschäftsbeziehung;
  • Für Minengold:
    • Überprüfung der Quelle des Goldes in einem angemessenen Umfang;
    • Gegebenenfalls Lizenz der Goldmine überprüfen;
    • Gegebenenfalls Lizenz zum Im- und Export von Gold überprüfen;
    • Informationen zur Arbeitsweise der Mine sammeln und bewerten;
    • Gegebenenfalls Daten über den Ausstoß der Mine einholen.
  • Für Minengold aus kleinen und kleinsten Minen („ASM“):
    • Überprüfen, ob die ASM tatsächlich legitim als kleine oder kleinste Mine arbeitet[1];
    • In Fällen, in denen ASM-Gold nicht aus einer legitim als kleine oder kleinste Mine zu betrachtenden Quelle stammt[2], weitere Maßnahmen ergreifen, um eine sichere, transparente und nachvollziehbare Gold-Lieferkette zu gewährleisten, wie in Anlage 1 zu Gold im OECD-Leitfaden zur Sorgfaltspflicht und besonderen Verantwortung in der Lieferkette von Mineralien aus Krisen- und Konfliktregionen (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) aufgeführt.
  • Handelt es sich um wiederaufbereitetes Gold, gegebenenfalls die Maßnahmen überprüfen, die der Lieferant des Goldes gegen Geldwäsche und die Finanzierung terroristischer Gruppierungen ergreift;
  • Sicherstellen, dass die Gold-Lieferkette in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

[1] siehe Definition in OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Supplement on Gold

[2] siehe ebd.

Hersteller müssen jede der oben beschriebenen Maßnahmen durchführen und das Risiko abhängig vom Unternehmenstyp, der Art der Geschäftsbeziehung und der Transaktion sowie vom Sitz des Unternehmens oder der Lage der Staaten, durch die das Gold transportiert wird, bewerten. Wird die Geschäftsbeziehung als risikoreich eingestuft, muss bei der Überprüfung mit noch größerer Sorgfalt vorgegangen werden. Dann sind die folgenden zusätzlichen Schritte erforderlich:

  • Überprüfungen vor Ort, um sicherzustellen, dass bei risikoreichen Lieferketten die Lieferpapiere korrekt sind;
  • Bei Gold aus großen Minen: Überprüfung des Unternehmens anhand von Dokumenten, Datenmaterial oder Informationen aus zuverlässiger, unabhängiger Quelle. Die Feststellung des Firmeneigners und die Kontrolle von staatlichen Überwachungslisten müssen für jedes Unternehmen vorgenommen werden, das an der Lieferkette beteiligt ist, von der Mine bis zu Hersteller (also für Goldhersteller, Zwischenhändler, Goldhändler, Exporteure und Transportunternehmen);
  • Für ASM-Gold: Überprüfung des Unternehmens anhand von Dokumenten, Datenmaterial oder Informationen aus zuverlässiger, unabhängiger Quelle. Die Feststellung des Firmeneigners und die Kontrolle von staatlichen Überwachungslisten müssen für jedes Unternehmen vorgenommen werden, das an der Lieferkette beteiligt ist, vom Exporteur des Goldes bis zur Hersteller (einschließlich internationaler Goldhändler und Transportunternehmen);
  • Für wiederaufbereitetes Gold: Überprüfung des Unternehmens anhand von Dokumenten, Datenmaterial oder Informationen aus zuverlässiger, unabhängiger Quelle. Die Feststellung des Firmeneigners und die Kontrolle von staatlichen Überwachungslisten müssen für jedes Unternehmen vorgenommen werden, das an der Lieferkette beteiligt ist, von Zulieferbetrieben bis zum Hersteller (einschließlich der Transportunternehmen).

Hersteller müssen ihre eigenen Kriterien für risikoreiche Lieferketten aufstellen. Mindestens die folgenden Kriterien müssen jedoch stets als Anzeichen für eine Einstufung als risikoreich betrachtet werden:

  • Das Minengold oder das wiederaufbereitete Gold wurde durch ein Gebiet transportiert, in dem ein Konflikt herrscht oder wo ein hohes Risiko für Menschenrechtsverletzungen besteht;
  • Das Minengold stammt angeblich aus einem Land, von dem bekannt es, dass dort nur in beschränktem Maße der Bodenschatz Gold vorkommt, nur geringe Goldreserven vorhanden sind und wenig Gold verfeinert wird;
  • Das wiederaufbereitete Gold kommt aus einem Land, welches bekannt dafür ist, dass von dort Gold aus Konfliktregionen oder aus Gebieten kommt, in denen bekanntermaßen Menschenrechtsverletzungen begangen werden, oder bei dem der begründetet Verdacht besteht, dass durch das Staatgebiet dieses Landes solches Gold transportiert wird;
  • Der Gold-Zulieferbetrieb oder andere Unternehmen in der Lieferkette vor dem betreffenden Lieferanten haben ihren Firmensitz in einem Land mit einem hohes Risiko für Geldwäsche, Kriminalität oder Korruption;
  • Der Gold-Lieferant oder andere Unternehmen, die in der Lieferkette vor ihm stehen bzw. ihre Eigentümer sind politisch exponierte Personen;
  • Der Gold-Zulieferbetrieb oder andere Unternehmen, die in der Lieferkette vor ihm stehen, betreiben als hochriskant angesehene Geschäfte wie beispielsweise Waffenhandel, Wettbüros, Casinos, Antiquitäten-, Kunst- oder Diamanthandel, oder es besteht ein enger Kontakt zu Sekten und ihren Führern.

Die Überwachung von Transaktionen

Der Hersteller muss angemessene Prüfungen durchführen und während der gesamten Zusammenarbeit die Transaktionen des Geschäftspartners überwachen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sämtliche Transaktionen dem Wissen des Herstellers über die Lieferkette und das Risikoprofil entsprechen. Die Transaktionen müssen besonders im Hinblick auf möglicherweise auftretende Risiken bewertet werden.

In diesem Zusammenhang muss der Hersteller die folgenden Informationen für jede Lieferung erhalten und dokumentieren:

  • Bei Minengold:
    • Geschätztes Gewicht und Ergebnisse der Gewichtsüberprüfung (durch den Geschäftspartner übermittelt);
    • Verschiffungs-/Transport-Dokumente (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, gegebenenfalls vorläufige Rechnung);
    • Gegebenenfalls Export- und Import-Formular für risikoreiche Transaktionen.
  • Bei wiederaufbereitetem Gold:
    • Geschätztes Gewicht (durch Geschäftspartner übermittelt)
    • Verschiffungs-/Transport-Dokumente (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, gegebenenfalls vorläufige Rechnung);
    • Gegebenenfalls Export- und Import-Formular für risikoreiche Transaktionen

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die Dokumente nicht im Widerspruch zueinander stehen und sich mit ihrer Kenntnis der Lieferkette decken. Transaktionen, deren Lieferpapiere Widersprüche aufweisen, müssen überprüft, die Ergebnisse dieser Prüfung müssen schriftlich festgehalten werden.

3. Ergebnisse der Risikoprüfung an die Unternehmensleitung melden

Die Bewertung der durchgeführten Kontrollen ist Aufgabe der Unternehmensleitung, die letztlich die Verantwortung für die Gold-Lieferkette trägt. Die Unternehmensleitung muss deshalb den Richtlinienbeauftragten sorgfältig auswählen und ihm die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, um seinen Pflichten nachzukommen.

Die Unternehmensleitung muss jede neue Lieferkette genehmigen, die als risikoreich identifiziert wurde, und jedes Jahr erneut ihre Entscheidung überprüfen, ob diese Geschäftsbeziehung fortgeführt werden soll oder nicht.

PUNKT 3 – Entwicklung und Durchführung einer Management-Strategie zum Umgang mit identifizierten Risiken

1. Entwurf einer Strategie für den Umgang mit einem festgestellten Risiko indem (i)die Geschäftsbeziehung fortgeführt und gleichzeitig das Risiko verringert wird, (ii) die Geschäftsbeziehung ruht, während das Risiko verringert wird, oder (iii) die Handelsbeziehung beendet und dem Risiko auf diese Weise aus dem Weg gegangen wird.

Wenn die sorgfältige Überprüfung der Gold-Handelskette den Beweis für Geldwäsche, für die Finanzierung von Terrorismus, für einen Beitrag zu Konflikten oder für Menschenrechtsverletzungen erbracht hat, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass dergleichen vorhanden sein könnte, als zu groß eingeschätzt wird, muss der Hersteller sofort die Veredlung von Gold dieser Herkunft einstellen.

Wenn die sorgfältige Überprüfung der Gold-Handelskette es möglich scheinen lässt, dass im Rahmen dieser Transaktion Geldwäsche, die Finanzierung von Terrorismus, Beiträge zu Konflikten oder Menschenrechtsverletzungen stattfinden, muss der Hersteller die Veredlung von Gold dieser Herkunft unterbrechen, bis mithilfe zusätzlicher Informationen/Daten der Verdacht bestätigt oder ausgeräumt wurde.

Wenn das Ergebnis der Überprüfung der Gold-Handelskette nicht zufriedenstellend ist, aber die verdächtige Firma auf überzeugende Weise den Verdacht entkräften kann, darf der Hersteller weiterhin Gold dieser Herkunft veredeln, vorausgesetzt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums werden von dem betreffenden Unternehmen überzeugende Leistungsziele zur Verbesserung der Situation formuliert und durchgeführt.

2. Wenn eine Management-Strategie zur Risikominderung eingesetzt wird, muss diese überprüfbare Verbesserungen einführen, eine Überwachung der Effizienz der Maßnahmen ermöglichen und regelmäßige Neubewertungen der Risiken ebenso wie regelmäßige Berichte an die zuständigen Mitglieder der Unternehmensleitung beinhalten.

Die unter 1 beschriebene Verbesserung der Strategie zur Risikominderung muss klare Leistungsmerkmale enthalten, zu denen auch qualitative und/oder quantitative Messgrößen zur Bewertung von Verbesserungen gehören. Den betreffenden Unternehmen in der Lieferkette muss eine angemessene Frist gesetzt werden.

Die Fortschritte im Rahmen dieses Plans müssen regelmäßig überprüft und der Firmenleitung mitgeteilt werden.

Ist die Frist abgelaufen, findet eine Überprüfung statt, ob die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Unternehmensleitung wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert und entscheidet dann, ob Gold dieser Herkunft weiter verwendet wird.

PUNKT 4 – Einbeziehung von unabhängigen Dritten in die Überprüfung der Lieferketten

Anforderungen an den oder die Prüfer

Die Hersteller müssen ihre Regelungen zur Überwachung der Gold-Lieferketten und deren praktische Durchführung von unabhängigen und kompetenten Dritten überprüfen lassen, wozu auch Regierungen gehören können.

Die LBMA veröffentlicht eine Liste mit empfohlenen Prüfern, die auf der Website eingesehen werden kann (www.lbma.org.uk).

Prüfungsstandards

Die LBMA akzeptiert die Tatsache, dass die Hersteller mit verschiedenen internationalen Rechnungsprüfungsstandards vertraut sind. Aus diesem Grund akzeptiert die LBMA sowohl eine Prüfung nach ISAE 3000 als auch eine Prüfung nach ISO 19011:2011. Die LBMA stellt einen detaillierten Leitfaden für beide Rechnungsprüfungsstandards zur Verfügung, nach dem Dritte bei der Überprüfung vorgehen können.

Prüfungsverfahren

Handelt es sich um Prüfungen, die nach ISO 19011:2002 durchgeführt werden, müssen Prüfer ihre Bewertung nach den LBMA-Prüfungsrichtlinien für Dritte durchführen, und zwar speziell nach den Abschnitten, die sich auf ISO 19011:2011 beziehen.

Handelt es sich gleichzeitig um eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, müssen die Prüfer nach ISAE 3000 vorgehen, sich an den LBMA-Prüfungsrichtlinien für Dritte orientieren und hier speziell die Abschnitte zu Rate ziehen, die sich auf die Anwendung des Rechnungsprüfungsstandards ISAE 3000 beziehen. Die Wirtschaftsprüfer bestätigen das Ergebnis ihrer Untersuchung im Abschlussbericht für das Unternehmen (s. Schritt 5).

Prüfungsbericht

Der Prüfungsbericht muss enthalten:

  • Nachweis über die fachliche Qualifikation des Prüfers;
  • Bestätigung der Unabhängigkeit des Prüfers;
  • Angabe der Prüfungsstandards, nach denen vorgegangen wurde;
  • Die Bewertung der Übereinstimmung der Vorgehensweise des Herstellers mit den LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel.

Zusätzlich müssen die Prüfer den Herstellern Empfehlungen zur Verbesserung ihres Vorgehens im Zusammenhang mit Gold-Lieferketten geben. Diese Empfehlungen können in einem zusätzlichen Bericht niedergelegt werden. Jede Abweichung von den Vorschriften muss der LBMA gemeldet werden.

Prüfungsintervalle

Eine Überprüfung der Regelkonformität des Herstellers mit den LBMA-Richtlinien für verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) muss in jährlichen Intervallen erfolgen, die jeweils die Aktivitäten der vergangenen 12 Monate erfassen. Zunächst muss eine vollständige Überprüfung (hinreichende Sicherheit/umfassende Kontrolle) durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Hersteller sich den Richtlinien entsprechend verhält. Ist eine solche vollständige Prüfung erfolgreich und ohne Beanstandungen verlaufen, darf der Hersteller während der darauffolgenden zwei Jahre eine weniger umfangreiche Prüfung oder eine „Nachbewertung“ (eingeschränkte Sicherheit/Wiederholungskontrolle) veranlassen. Eine vollständige Überprüfung wird alle drei Jahre verlangt; einige Hersteller ziehen es dennoch vor, jedes Jahr eine vollständige Prüfung vornehmen zu lassen. Die Prüfungsintervalle werden verkürzt, wenn die Nicht-Einhaltung von Vorschriften festgestellt wurde oder wenn einschneidende Veränderungen im Zusammenhang mit den Lieferketten des Herstellers eingetreten sind.

Übermittlung der Prüfungsberichte an die LBMA

Kopien sowohl der Abschlussberichte über vollständige Prüfungen als auch der Berichte über Nachkontrollen müssen jährlich per Email oder als Ausdruck an die Leitung der LBMA übermittelt werden.

PUNKT 5 – Veröffentlichung von Berichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lieferketten

Die Hersteller müssen Berichte über ihre Firmenpolitik im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Gold-Lieferketten veröffentlichen, und zwar unter besonderer Beachtung der Sicherheitsaspekte und der Information über Eigentums- und Rechtsverhältnisse sämtlicher an der Lieferkette beteiligten Unternehmen. Zudem müssen die Hersteller jährlich einen Bericht zur Einhaltung der Richtlinien des LBMA Responsible Gold Guidance veröffentlichen, in dem die Aktivitäten des Unternehmens während der vergangenen zwölf Monate erfasst sind.

Werden die Prüfungen durch Dritte auf der Grundlage der ISO 19011:2002 durchgeführt, müssen die Hersteller keinen Compliance-Bericht veröffentlichen.

Grundsätzlich müssen die Hersteller der Öffentlichkeit Informationen über ihre Firmenpolitik bezüglich der Gold-Lieferketten und den LBMA-Abschlussbericht zugänglich machen.

Für betriebswirtschaftliche Prüfungen müssen die Hersteller einen Compliance-Bericht für Hersteller vorlegen, der die folgenden Informationen enthalten muss:

  • Name des Herstellers;
  • Prüfzeitraum;
  • Zusammenfassung der im Sinne der Compliance unternommenen Anstrengungen während des betreffenden Zeitraums;
  • Grad der Übereinstimmung der Handlungen des Herstellers mit jedem einzelnen Punkt der LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance);
  • Stellungnahme der Geschäftsführung zur Umsetzung der in den LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) geforderten Maßnahmen.

Die Hersteller müssen der Öffentlichkeit zusammen mit der Prüfungsbescheinigung eine schriftliche Darstellung ihrer Firmenpolitik bezüglich Gold-Lieferketten sowie den Compliance-Bericht über die Ausübung der Sorgfaltspflicht ihres Unternehmens bezüglich Gold-Lieferketten zugänglich machen.

Unabhängig von dem Rechnungsprüfungsstandard, der für die Überprüfung durch Dritte gewählt wurde, müssen die Hersteller der LBMA-Leitung einen Verbesserungsplan vorlegen, wenn Abweichungen von der geforderten Sorgfalt vorliegen und/oder es dem Hersteller nicht gelungen ist, eine oder mehrere der Anforderungen umzusetzen, wie sie in den Punkten 1 bis 5 der LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) aufgeführt sind.

Der Verbesserungsplan des Herstellers muss für jede Nicht-Übereinstimmung mit den Vorgaben folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung des Sachverhalts;
  • Hinweis auf den betreffenden Abschnitt der LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance);
  • Risikobewertung der Nicht-Einhaltung der Vorschriften
  • Geplante korrektive Maßnahmen für jede festgestellte Nicht-Übereinstimmung mit den Vorgaben;
  • Der Zeitrahmen für die Durchführung der Korrekturen für jede festgestellte Nicht-Übereinstimmung;
  • Name des Verantwortlichen für die Umsetzung der korrektiven Maßnahmen.

Stichtag

Hersteller, die Goldbarren produzieren, welche dem „Good Delivery“-Standard entsprechen und für die sie ein Zertifikat wünschen, müssen am 1. Januar 2012 mit der Umsetzung der LBMA-Richtlinien für den verantwortungsvollen Goldhandel (LBMA Responsible Gold Guidance) beginnen. Sie haben das gesamte Jahr 2012 Zeit, die Richtlinien vollständig zu erfüllen.